Raumordnungsgesetz (Auszug)
Raumordnungsgesetz (18.4.2012)
Zweitwohnungen
§ 31
(1) Eine
Verwendung als Zweitwohnung ist nur in ausgewiesenen
Zweitwohnungsgebieten zulässig.
(2) Eine
Verwendung als Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume
dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen
Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des
Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl)
erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über
den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die
Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.
(3) Unter das
Verbot gemäß Abs. 1 fällt eine Verwendung als Zweitwohnung
nicht, wenn
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1. | die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen | |||||||||
2. | die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung | |||||||||
Die Gemeindevertretung kann die Nutzung als Zweitwohnung aus |
(4) Die
Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nicht zulässig, wenn
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1. | sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen | |||||||||
2. | der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in |
(5) Eine
touristische Nutzung von Wohnungen ist außerhalb von ausgewiesenen
Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht
zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:
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1. | in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung; | |||||||||
2. | in Apartmenthäusern, die als solche vor dem 1. Jänner | |||||||||
3. | für Wohnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses | |||||||||
Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits |
(6) Zum Zweck
der Überwachung der Einhaltung der sich aus den Abs. 1 bis 5
ergebenden Beschränkungen für die Nutzung als Zweitwohnung oder zu
touristischen Zwecken sind den damit betrauten Organen die Zufahrt
und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die
erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.
(7) Ist auf
Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus
den Abs. 1 bis 5 ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben
die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von
Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des
Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der
Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen
Daten zu übermitteln.