Raumordnungsgesetz (Auszug)

Raumordnungsgesetz (18.4.2012)




Zweitwohnungen

§ 31

(1) Eine
Verwendung als Zweitwohnung ist nur in ausgewiesenen
Zweitwohnungsgebieten zulässig.

(2) Eine
Verwendung als Zweitwohnung liegt vor, wenn Wohnungen oder Wohnräume
dem Aufenthalt während des Urlaubs, des Wochenendes oder sonstigen
Freizeitzwecken dienen und diese Nutzung nicht im Rahmen des
Tourismus (gewerbliche Beherbergung, Privatzimmervermietung udgl)
erfolgt. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über
den typischen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die
Annahme einer Nutzung im Zusammenhang mit dem Tourismus aus.

(3) Unter das
Verbot gemäß Abs. 1 fällt eine Verwendung als Zweitwohnung
nicht, wenn







































































1.


die Wohnung durch Rechtserwerb von Todes wegen von Personen
erworben worden ist, die zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören,
oder



2.



die Wohnung bereits vor dem 1. März 1993 als Zweitwohnung
benutzt worden ist.



Die Gemeindevertretung kann die Nutzung als Zweitwohnung aus
berücksichtigungswürdigen Gründen (zB wenn die Wohnung bisher
dem Eigentümer zur Deckung des ganzjährigen Wohnbedarfs von sich
oder seinen Angehörigen [Ehegatten oder eingetragener Partner,
Eltern, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Wahl-, Pflege- oder
Schwiegerkinder] diente oder der familiären Vorsorge zur Deckung
eines solchen Bedarfs dient) auf Antrag ausnahmsweise gestatten.
Die Ausnahme ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen und soweit
erforderlich unter Bedingungen zu erteilen. Der Bescheid ist
jedenfalls zu begründen.


(4) Die
Ausweisung von Zweitwohnungsgebieten ist nicht zulässig, wenn





































































1.



sie überörtlichen strukturellen Entwicklungszielen
zuwiderläuft oder



2.



der Anteil der Zweitwohnungen am gesamten Wohnungsbestand in
der Gemeinde bereits 10 % übersteigt.


(5) Eine
touristische Nutzung von Wohnungen ist außerhalb von ausgewiesenen
Zweitwohnungsgebieten in Bauten mit mehr als fünf Wohnungen nicht
zulässig. Dieses Verbot gilt nicht:












































































1.



in Betrieben zur gewerblichen Beherbergung;



2.



in Apartmenthäusern, die als solche vor dem 1. Jänner
1973 oder später auf Grund einer unter Anwendung des Art III
Abs. 2 der Raumordnungsgesetz-Novelle 1972, LGBl Nr 126,
baubehördlich bewilligt worden sind;



3.



für Wohnungen, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses
Gesetzes (§ 81 Abs. 1) rechtmäßig touristisch genutzt
worden sind.



Für Wohnungen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits
bestehen, aber nicht unter die Ausnahmen gemäß Z 1 bis 3
fallen, hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin die
touristische Nutzung durch Bescheid zu bewilligen, wenn für die
Errichtung der Wohnung keine Wohnbauförderungsmittel in Anspruch
genommen worden sind und die Wohnung keine gute Eignung für
Hauptwohnsitzzwecke aufweist oder in der Gemeinde keine Nachfrage
besteht, die das Angebot an für Hauptwohnsitzzwecke geeigneten
Wohnungen erheblich übersteigt. Im Fall des Fehlens einer solchen
Nachfrage ist die Bewilligung auf höchstens zehn Jahre zu
befristen.


(6) Zum Zweck
der Überwachung der Einhaltung der sich aus den Abs. 1 bis 5
ergebenden Beschränkungen für die Nutzung als Zweitwohnung oder zu
touristischen Zwecken sind den damit betrauten Organen die Zufahrt
und der Zutritt zu dem jeweiligen Objekt zu gewähren und die
erforderlichen Auskünfte über dessen Verwendung zu erteilen.

(7) Ist auf
Grund bestimmter Tatsachen eine Nutzung anzunehmen, die den sich aus
den Abs. 1 bis 5 ergebenden Beschränkungen widerspricht, haben
die Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, die Erbringer von
Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten auf Anfrage des
Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin die zur Beurteilung der
Nutzung erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder die erforderlichen
Daten zu übermitteln.